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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 89Prüfung

Teil V Rechnungsprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bundesrechnungshof prüft 1.

die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2.

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3.

Verwahrungen und Vorschüsse,

4.

die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.