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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 76Vorwegnahme der Entscheidung

Erster Abschnitt Umlegung

En vigueurTexte officiel

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.