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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 186Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen

Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse

En vigueurTexte officiel

Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.