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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 16Beschluss über die Veränderungssperre

Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.