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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 158Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger

Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte

En vigueurTexte officiel

Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1.

das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,

2.

das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,

3.

das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,

4.

die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.