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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 135bVerteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz

En vigueurTexte officiel

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1.

die überbaubare Grundstücksfläche,

2.

die zulässige Grundfläche,

3.

die zu erwartende Versiegelung oder

4.

die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.