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AwSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

AwSV Art. 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen

En vigueurTexte officiel

Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht erforderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erforderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten kontrolliert werden.