AufenthV · Aufenthaltsverordnung
AufenthV Art. 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.
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Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
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