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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV Art. 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

En vigueurTexte officiel

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.