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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV Art. 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

En vigueurTexte officiel

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn 1.

ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und

2.

der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.