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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV Art. 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

En vigueurTexte officiel

Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.