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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG Art. 44Beginn und Abschluß

Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens

En vigueurTexte officiel

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

(3) (weggefallen)