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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG ст. 44Beginn und Abschluß

Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens

ДействуетОфициальный текст

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

(3) (weggefallen)