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StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

§ 6 StEG 2005Beschränkung der Verfügbarkeit

2. Abschnitt Ersatzpflicht des Bundes

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.