StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
§ 7 StEG 2005Rückersatz
2. Abschnitt Ersatzpflicht des Bundes
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 AHG anzuwenden.