StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
§ 1 StEG 2005Anwendungsbereich
1. Abschnitt
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
(1) Der Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.
(2) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 , bleiben unberührt.