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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 97a EU-JZGVerständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

En vigueurTexte officiel

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.