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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 97a EU-JZGVerständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

В силаОфициален текст

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.