EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 97a EU-JZGVerständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.