DE · SaatV
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Contents
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
- Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut
- Art. 3 Anerkennungsstelle
- Art. 4 Antrag
- Art. 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
- Art. 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
- Art. 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- Art. 7 Feldbestandsprüfung
- Art. 8 Mängel des Feldbestandes
- Art. 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
- Art. 10 Wiederholungsbesichtigung
- Art. 11 Probenahme
- Art. 12 Beschaffenheitsprüfung
- Art. 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
- Art. 14 Bescheid
- Art. 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
- Art. 16 Nachprüfung
- Art. 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
- Art. 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
- Art. 18 Rücknahme der Anerkennung
- Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse
- Art. 19 Gestattung des Inverkehrbringens
- Art. 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
- Art. 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- Art. 21 Nachkontrolle
- Abschnitt 4 Handelssaatgut
- Art. 22 Gestattung des Inverkehrbringens
- Art. 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
- Art. 24 Zulassungsverfahren
- Art. 25 Bescheid
- Abschnitt 5 Saatgutmischungen
- Art. 26 Gestattung des Inverkehrbringens
- Art. 27 Antrag, Probenahme
- Art. 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
- Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
- Art. 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
- Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
- Art. 29 Etikett
- Art. 30 Aufdrucketikett
- Art. 30a Pflanzenpass
- Art. 31 Einleger
- Art. 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
- Art. 33 Angaben in besonderen Fällen
- Art. 34 Verschließung
- Art. 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
- Art. 36 Verpacken nach Probenahme
- Art. 37 Wiederverschließung
- Art. 38 Schließung bei Standardsaatgut
- Art. 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
- Art. 40 Kleinpackungen
- Art. 41 Antrag für eine Kennnummer
- Art. 42 Abgabe an Letztverbraucher
- Art. 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
- Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
- Art. 44 Grundvorschrift
- Art. 45 Zertifikat
- Art. 46 Kennzeichnung
- Art. 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen
- Art. 48 Verschließung, Wiederverschließung
- Abschnitt 8 Schlussvorschriften
- Art. 48a Übergangsvorschrift
- Art. 49 (Inkrafttreten)