SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
SaatV Art. 25Bescheid
Abschnitt 4 Handelssaatgut
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben: 1.
der Name des Antragstellers,
2.
die Art,
3.
das Aufwuchsgebiet,
4.
das Erntejahr,
5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
6.
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.