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SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

SaatV Art. 25Bescheid

Abschnitt 4 Handelssaatgut

In forceOfficial text

(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben: 1.

der Name des Antragstellers,

2.

die Art,

3.

das Aufwuchsgebiet,

4.

das Erntejahr,

5.

das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,

6.

im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.

(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.