SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
SaatV Art. 17aAnwendung biochemischer oder molekularer Techniken
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.