SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
SaatV Art. 41Antrag für eine Kennnummer
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten: 1.
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut a)
die Art,
b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2.
bei Saatgutmischungen a)
den Verwendungszweck,
b) die Mischungsnummer;
3.
das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4.
die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.