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SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

SaatV Art. 41Antrag für eine Kennnummer

Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung

In forceOfficial text

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten: 1.

bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut a)

die Art,

b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,

c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;

2.

bei Saatgutmischungen a)

den Verwendungszweck,

b) die Mischungsnummer;

3.

das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;

4.

die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.