SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
SaatV Art. 48aÜbergangsvorschrift
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.