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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 21 SchiffAVWiederkehrende Prüfung

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Beiboote,

2. Schlepphaken.

(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , umfassen.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.