SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 22 SchiffAVPrüfbefund
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 20) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 21) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , festzuhalten.