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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 21 SchiffAVWiederkehrende Prüfung

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

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(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Beiboote,

2. Schlepphaken.

(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , umfassen.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.