SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 8 SchiffAVVerkehrswege
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, nicht begangen werden, wenn sich diese in Bewegung befinden. Der Gefahrenbereich ist zu kennzeichnen und soweit wie möglich abzuschranken.