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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 8 SchiffAVVerkehrswege

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

In KraftAmtlicher Text

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, nicht begangen werden, wenn sich diese in Bewegung befinden. Der Gefahrenbereich ist zu kennzeichnen und soweit wie möglich abzuschranken.