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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 20 SchiffAVAbnahmeprüfung

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1. Beiboote,

2. Schlepphaken.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , umfassen.

(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , heranzuziehen.