SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 20 SchiffAVAbnahmeprüfung
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. Beiboote,
2. Schlepphaken.
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , heranzuziehen.