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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 7 SchiffAVTrinkwasser

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(2) Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.