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PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

PolBeauftrG ст. 20Evaluierung

ДействуетОфициальный текст

Dieses Gesetz wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwands durch den Deutschen Bundestag, im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung, evaluiert. Dabei wird untersucht, wie sich der Erfüllungsaufwand für das neu geschaffene Amt entwickelt hat und ob die Entwicklung des Erfüllungsaufwands in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen, sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag, auf Grundlage von entsprechenden Befragungen, einschließen.