WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 80Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.