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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 76Ersatzvornahme

Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband

En vigueurTexte officiel

Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt, nicht innerhalb der gesetzen Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.