WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 73Örtliche Zuständigkeit
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.