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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 66Schuldübernahme

Sechster Teil Rechnungswesen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht aufgenommen hat, das Unternehmen des Verbands vor dessen Gründung zu beginnen.

(2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbands.