WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 57Geschäftsführer
Vierter Teil Verbandsverfassung
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
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Vierter Teil Verbandsverfassung
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.