WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 42Entschädigung
Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.
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Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.