WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 3Name
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.