WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 29Öffentliche Last
Zweiter Abschnitt Verbandsbeiträge
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.