WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 20Erste Berufung der Organe
Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren
Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.
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Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren
Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.