WpIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
WpIG Art. 87Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.