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WPG · Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

WPG Art. 34Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet

Teil 4 Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.