WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG Art. 67Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
Abschnitt 9 Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.