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WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG Art. 36Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Abschnitt 5 Pflichtangebote

En vigueurTexte officiel

Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch 1.

Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,

2.

Rechtsformwechsel oder

3.

Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.