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WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG Art. 19Zuteilung bei einem Teilangebot

Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

En vigueurTexte officiel

Ist bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der Wertpapiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter zu erwerben sich verpflichtet hat, so sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen.