5. WindSeeV · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
5. WindSeeV Art. 5Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.