4. WindSeeV · Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
4. WindSeeV Art. 3Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
Kapitel 1 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.