3. WindSeeV · Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
3. WindSeeV Art. 11Anlagenkühlung
Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.