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1. WindSeeV · Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1. WindSeeV Art. 39Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt

Abschnitt 3 Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8

En vigueurTexte officiel

(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.

(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Werte des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.