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VRV · Vereinsregisterverordnung

VRV Art. 13Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" anzubringen.